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10/2024 Unterstützungsmaßnahmen bei HochwasserIm September führten Hochwasser und Überschwemmungen zu massiven Problemen für Unternehmen. Das Finanzministerium hat Maßnahmen bekannt gegeben, um in Not geratene Betriebe zu entlasten.
Bei Opfern von Naturkatastrophen ist Hilfsbedürftigkeit unabhängig von der Einkommens- und Vermögenssituation der Betroffenen anzunehmen. Leistungen aus dem Katastrophenfonds sind daher regelmäßig steuerfrei. Dies gilt auch für entsprechende Leistungen von gemeinnützigen oder mildtätigen Privatstiftungen. Freiwillige Zuwendungen Dritter Freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind auf der Empfängerseite (Privatperson oder Unternehmer) von der Einkommen- bzw. Lohnsteuer befreit. Beispiele für derartige freiwillige Zuwendungen sind Geld, geldwerte Vorteile, wie z.B. ein zinsenloses Darlehen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, oder eine Spende an einen betroffenen Haushalt. Subventionen Soweit für Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerfreie Subventionen der öffentlichen Hand geleistet werden (z.B. aus dem Katastrophenfonds), sind diese von den steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuziehen. Die Absetzung für Abnutzung kann dann nur von den reduzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden. Keine Nachversteuerung eines Investitionsbetrages/investitionsbedingten Gewinnfreibetrags Wurde für ein hochwasserbedingt aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedenes Wirtschaftsgut ein Investitionsfreibetrag oder ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht, für das im Zeitpunkt des hochwasserbedingten Ausscheidens die Mindestbehaltedauer von 4 Jahren noch nicht erfüllt war, unterbleibt eine Nachversteuerung (keine Nachversteuerung bei Ausscheiden infolge höherer Gewalt). |
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