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04/2021 Verlängerung des NPO-COVID-9-ZuschussesDer NPO-Unterstützungsfonds wird um ein weiteres Quartal verlängert. Anträge für das 4. Quartal 2020 können bis 15.5.2021 gestellt werden.
Beim Zuschuss gilt, dass 100 % der förderbaren Kosten (z.B. für die Tätigkeit der Organisation notwendige Zahlungsverpflichtungen für Miete und Pacht) und der Struktursicherungsbeitrag in Höhe von 7 % der Einnahmen (im Normalfall) aus 2019 gefördert werden. Begrenzt ist der Zuschuss mit dem Einnahmenausfall. Der Struktursicherungsbeitrag soll pauschal Kosten abgelten, die nicht unter die förderbaren Kosten fallen, wie etwa Instandhaltungs- oder Wartungskosten oder auch Aufwandsentschädigungen. Außerdem ist der Struktursicherungsbeitrag mit € 90.000 begrenzt, wobei dieser Betrag auf den Zeitraum aliquotiert wird, in dem die Organisation nicht vom Lockdown betroffen war. Hinweis: Gemeinnützige Vereine aus Branchen, die vom Lockdown besonders betroffen sind, wie z. B. Sport- oder Kulturvereine, weil sie behördlich geschlossen wurden, können zusätzlich zur Unterstützung aus dem NPO-Unterstützungsfonds einen „Lockdown-Zuschuss“ beantragen. Es ist sichergestellt, dass mit der Beantragung eines Lockdown-Zuschuss keine Schlechterstellung im NPO-Unterstützungsfonds erfolgt. Wir würden Ihnen empfehlen, bei Erfüllung der Voraussetzungen einen Antrag auf Gewährung des NPO-Zuschuss zu stellen. Wir unterstützen Sie dabei gerne. | |
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