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04/2020 Steuerfreiheit für Corona-ZuschüsseMit dem Beschluss des 3. Corona-Gesetzes wurde klargestellt, dass Zuschüsse im Rahmen der Bewältigung der Corona-Krise einkommensteuerfrei sind. Seit 1.3.2020 sind einkommensteuerfrei:
In diesem Zusammenhang ist jedoch – ebenso wie bei anderen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehenden Aufwendungen und Ausgaben – das anteilige Betriebsausgabenabzugsverbot zu beachten. Werden daher etwa aus dem Corona-Krisenfonds 50% einer Betriebsausgabe ersetzt, so ist diese Ersatzzahlung von der Einkommensteuer befreit. Es ist allerdings zu beachten, dass 50% dieser (ersetzten) Betriebsausgabe steuerlich nicht geltend gemacht werden können. Lediglich die übrigen 50%, die vom Unternehmer tatsächlich selbst getragen werden, können weiterhin als Betriebsausgabe steuermindernd angesetzt werden. Bei weiterführenden Fragen dazu sowie bei der Bewältigung der Corona-Krise durch Optimierung Ihrer steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Situation unterstützen und beraten wir Sie gerne! | |
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