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05/2018 Wirtschaftliche-Eigentümer-Register Neue Fristen!Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer bei GmbH, AG, OG, KG, Verein, Privatstiftung, etc. hat bis spätestens 15.8.2018 bei einer zulässige Nachfrist bis 15.11.2018 zu erfolgen.
Die Befreiung von der Meldepflicht sieht eine Verringerung der Verwaltungslasten für die meldepflichtigen Rechtsträger in jenen Fällen vor, in denen Daten automatisiert aus bereits vorhandenen Registern (z.B. Firmenbuch, Vereinsregister) übernommen werden können. Allerdings besteht etwa bei einer GmbH eine solche Befreiung nur dann, wenn alle Gesellschafter einer GmbH natürliche Personen sind. Offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften sind von der Meldung befreit, wenn alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind. Auf eine GmbH & Co KG wird dies in der Regel nicht zutreffen - es besteht somit eine Meldeverpflichtung. Sollte der Rechtsträger von der Meldepflicht befreit sein und sollten die erforderlichen Daten automatisch übernommen worden sein, empfehlen wir Ihnen, diese Übernahme zu kontrollieren. Ist die Übernahme der Daten nämlich nicht korrekt erfolgt, könnte dies im Rahmen von Bank- oder Versicherungsgeschäften zu Problemen führen, da diese verpflichtet sind, Einsicht in das Wirtschaftliche-Eigentümer-Register zu nehmen. Bitte beachten Sie, dass eine Befreiung von der Meldepflicht keine Befreiung von der Sorgfaltspflicht bedeutet. Im Rahmen dieser Sorgfaltspflichten hat der Rechtsträger zumindest jährlich zu prüfen, ob Umstände eingetreten sind, die zu einem Wegfall der Meldebefreiung geführt haben, bzw. ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Wurde eine Meldeverpflichtung verletzt, kann dies unter Umständen zu empfindlichen Strafen führen. | |
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