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01/2018 USt-Befreiung für Güterbeförderungs- oder Umschlagsleistungen ab 1.1.2019 eingeschränktEine EuGH-Rechtsprechung führt zu einer Änderung der Rechnungslegung und bringt in Höhe der nicht verrechneten Umsatzsteuer ein wirtschaftliches Risiko bei Nichtbeachtung. Die Finanzverwaltung gibt den betroffenen Unternehmern bis 31.12.2018 Zeit, ihre Rechnungslegung umzustellen.
Der schweizerische Abnehmer A bestellt beim österreichischen Lieferanten L Waren. L (= Versender) beauftragt den österreichischen Frachtführer F, Güter von Innsbruck nach Bern (Schweiz) zu befördern. F beauftragt in weiterer Folge den österreichischen Unterfrachtführer UF mit der Beförderung. F und UF können die Ausfuhr in die Schweiz durch Belege nachweisen. Bis zum 31.12.2018 (nach Ansicht der Finanzverwaltung) wurde bzw. kann obiger Sachverhalt wie folgt umsatzsteuerlich behandelt werden: die Beförderungsleistung des F an L ist in Österreich von der Umsatzsteuer befreit. Ebenso ist die Beförderungsleistung des UF an den F in Österreich umsatzsteuerbefreit. Somit sind beide Rechnungen (F an L und UF an F) ohne Umsatzsteuer auszustellen. Ab dem 1.1.2019 (nach Ansicht der Finanzverwaltung) ist die Beförderungsleistung des F an L weiterhin von der Umsatzsteuer befreit. Aufgrund der EuGH-Rechtsprechung ist jedoch die Beförderungsleistung des UF an den F umsatzsteuerpflichtig, weil die Beförderungsleistung durch den UF nicht unmittelbar an den Unternehmer L oder A erbracht wird. Daher ist in der Rechnung von UF an F nunmehr eine Umsatzsteuer auszuweisen und diese ans Finanzamt abzuführen. | |
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